Allgemeine Geschäftsbedingungen
CosiFan Computersysteme GmbH
Melscher Straße 1
04299 Leipzig
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Bedingungen für Kauf der CosiFan Computersysteme GmbH, Leipzig. Stand: 01/2009
1. Gegenstand dieser Bedingungen ist der Kauf von Datenverarbeitungsanlagen, nachfolgend "Geräte" genannt, mit Ausnahme der Systemsoftware. Wir sind bereit, dem Kunden benötigte Systemsoftware zu den "Bedingungen für Überlassung von Systemsoftware" zur Verfügung zu stellen.
2. a) Durch die Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen, auch per Mail oder Fax übermittelten, Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für Kauf wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Kaufverträge über Datenverarbeitungsanlagen vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. a) Unsere Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk oder Lager. Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für ihn um ein Handelsgeschäft, so sind wir im Falle einer nachträglichen Erhöhung unserer Gestehungskosten, insbesondere der Abgabepreise des Herstellers, berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so gilt dies nur, wenn unsere Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden soll. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug zahlbar. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.
b) Rechnungen sind zu dem in Ihnen kalendermäßig bezeichneten Zahlungstermin ohne Abzug zahlbar.
4. a) Nicht erhebliche und nach den Umständen des Falles nicht unangemessene Überschreitungen von Lieferzeiten um bis zu zwei Wochen sind zulässig.
b) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Sperrung oder Behinderung der Transportmittel, Blockade sowie vergleichbare unverschuldete Umstände einschließlich behördlicher Anordnungen, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten angemessen hinauszuschieben oder innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir könnten die Störungen mit zumutbarem Einsatz beheben. Dem Kunden stehen solchenfalls Ansprüche gegen uns nicht zu. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, soweit der Vertrag das Produkt eines bestimmten Herstellers zum Gegenstand hat, oder wir auch mit allen zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen können.
c) Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, oder wird unsere Leistung unmöglich, ohne daß uns ein grobes Verschulden trifft, so sind Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Nichterfüllungsschadens, sofern der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen; ist er nicht Kaufmann, so sind sie auf den voraussehbaren und typischen Schaden, höchstens jedoch 25 % der Netto - Auftragssumme, begrenzt.
d) Unsere Leistung beschränkt sich auf die Lieferung in dem bestellten, mangels anderweitiger Bestellung in dem beim Hersteller serienmäßigen Umfang und der entsprechenden Ausstattung sowie Testläufe bis zur Betriebsbereitschaft. Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen, die den gültigen Installationsrichtlinien und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, die Ausbildung von Bedienungspersonal und die gesamte Anwendung des Liefergegenstandes sind Sache des Kunden.
e) Abweichungen des Liefergegenstandes von der Bestellung, bei denen es sich nicht um eine Verschlechterung gegenüber der Bestellung handelt, und durch die der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch und die sonstigen berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, sind zulässig. Ist der Kunde Kaufmann, so sind auch handelsübliche Toleranzen zulässig.
f) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere nicht die einheitliche Lieferung von wesentlicher Bedeutung für den Vertragszweck ist, und die Teillieferungen keine unzumutbaren Störungen im Betriebsablauf des Kunden verursachen können.
5. Die Kosten der Verpackung, des Versandes einschließlich Transportversicherung und der Anlieferung, insbesondere von Computern und peripheren Geräten sowie des technischen Anschlusses trägt der Kunde. Kann der Aufstellungsplatz beim Kunden nicht mit den üblichen Transportmitteln erreicht werden, so ist ein hierdurch entstehender Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
6. a) Für Endverbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung; sofern diese durch die nachfolgenden Regelungen eingeschränkt werden könnten, gelten diese Regelungen für Endverbraucher nicht. Etwaige Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wird. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt das gleiche für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel. Ansprüche wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird. Die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Folgen einer Kenntnis des Kunden bleiben in allen Fällen unberührt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir - nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde - nach seiner Wahl - Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht, auch wegen Verzuges mit dieser Pflicht, sind bei nur leichtem Verschulden ausgeschlossen; bei Verzug gilt der Haftungsausschluß nur, soweit wir nicht eine unangemessen lange Nachbesserungsfrist in Anspruch genommen haben. Die vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften, sofern nicht die betreffende Zusicherung gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
c) Während der Gewährleistungsfrist sowie des Bestehens eines Technischen Dienstleistungsvertrages wird der Kunde nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Qualitätsniveau unseres Lieferangebots für Neuteile entspricht.
7. a) Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschluß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, auf Grund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten,
- bei Verletzung von Pflichten, die typischer Weise den Schutz von Leben und Gesundheit betreffen.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer Weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
8. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) mit den nachstehenden Erweiterungen:
a) Werden gelieferte Sachen vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Wir werden unter Ausschluß des § 950 BGB Eigentümer der hergestellten Sachen zu der Quote, die dem Verhältnis des Lieferwertes der von uns gelieferten Sachen zum Verkaufswert der hergestellten Sachen entspricht. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Bestandteile der gelieferten Sachen, die von diesen getrennt werden.
b) Der Kunde ist während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, irgendeine Verfügung über die Vorbehaltsware zu treffen. Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen; etwaige Kosten von Interventionen gehen zu seinen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte dingliche Rechte an den gelieferten Sachen geltend machen. Alle Ansprüche und Rechte, die der Kunde während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts aus Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Vorbehaltsware oder auf Grund einer Verfügung gegen Dritte oder aus Versicherungsverträgen erwirbt, werden schon jetzt an uns abgetreten.
c) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern, und uns das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
d) Hält der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich ein oder besteht sonstiger objektiv begründeter Anlaß zu der Befürchtung, daß dies demnächst nicht der Fall sein werde, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vorübergehend sicherheitshalber wieder an uns zu nehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
e) Der vorstehende Eigentumsvorbehalt mit sämtlichen Erweiterungen dient zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Kunden auch außerhalb des konkreten Geschäfts, gleich aus welchem Rechtsgrund und wann entstanden. Für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen gilt dies nur, soweit ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Vorbehaltslieferung besteht, insbesondere für Forderungen, die wir auf Grund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen auf die Vorbehaltslieferung bezogenen Lieferungen erwerben. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt mit dieser Maßgabe auch den jeweiligen Saldo.
f) Übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
g) Sollten die vorstehenden Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen im Einzelfall schuldrechtlich nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, so übereignen wir die Ware sachenrechtlich gleichwohl nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung.
9.a) Wir sind bereit, mit dem Kunden über den Ablauf der Gewährleistungsfrist hinaus einen Technischen Dienstleistungsvertrag auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Preise und Bedingungen abzuschließen. Darüber hinaus sind wir bereit, auf Grund jeweiligen Einzelauftrags technische Dienstleistungen an den erworbenen Geräten außerhalb eines Technischen Dienstleistungsvertrages zu unseren jeweils gültigen Preisen und Bedingungen zu erbringen.
10. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
11. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
12. Erfüllungsort für gewerbliche und öffentliche Kunden ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
13. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingungen für Überlassung von System-Software Stand 01/2001
1. Gegenstand dieser Bedingungen sind Überlassung und sofern ausdrücklich zusätzlich bestellt, Wartung für Systemsoftware. Unter Systemsoftware sind zu verstehen: Betriebssysteme, Übersetzungsprogramme, Programmgeneratoren, Dienstprogramme, Testhilfen und systemnahe Software, insbesondere Laufzeitversionen von Datenbanksoftware, Laufzeitversionen von Entwicklungssystemen, Software zum Betrieb von PC - Netzwerken und Bedienerführungssysteme, nachfolgend "Programme" genannt.
2. a) Durch die Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für Überlassung von Systemsoftware wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge über Systemsoftware vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. Die Programme werden dem Kunden überlassen. Wir werden die Programme am vereinbarten Installationsort auf der vom Kunden bereitgestellten Datenverarbeitungsanlage installieren. Für die Durchführung der Installationsarbeiten werden dem Kunden einmalige Nebenkosten nach Aufwand berechnet. Die Installation enthält keine programmspezifische Einweisung. Auf Anforderung des Kunden werden wir nach ihrer Wahl dem Kunden am Installationsort oder in eigenen Schulungskursen zu den bei uns üblichen Bedingungen einweisen.
4. Wartung - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bieten wir nur für solche Programme an, für die wir selbst Lizenzgeber sind. Sie wird nur geschuldet, wenn der Kunde sie ausdrücklich zusätzlich bestellt hat.
a) Die Wartung umfaßt die laufende Verbesserung für Programme in ihrem organisatorischen Aufbau und in dem Programmablauf. Wenn seitens unserer Lizenzgeber für COSIFAN kostenpflichtige neue Programmstände geliefert werden, sind wir berechtigt, diese Kosten weiter zu berechnen.
b) Die Änderung einzelner Programmbefehle wird dem Kunden mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sofern der Kunde in der Lage ist, entsprechende Programmänderungen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, selbst durchzuführen.
c) Der Kunde wird eine neue Programmversion übernehmen, es sei denn, daß die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Als unzumutbarer Nachteil gilt z. B., wenn eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der übrigen von uns überlassenen Systemsoftware / Anwendersoftware / Standard - Anwendersoftware technisch nicht möglich ist. Hat der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen oder Erweiterungen in den Programmen vorgenommen, kann er derartige Änderungen oder Erweiterungen nicht zur Begründung eines unzumutbaren Nachteils verwenden.
d) Übernimmt der Kunde eine neue Programmversion nicht, obwohl ihm diese angeboten worden ist, so trägt er den uns infolgedessen etwa entstehenden Mehraufwand. Voraussetzung ist, daß er zuvor ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist.
5. a) An den Programmen bestehen Schutzrechte von uns und / oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst zu nutzen. Vervielfältigungen sind unzulässig. Änderungen, Erweiterungen der Programme oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Wir sind zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
b) Für jede Zentraleinheit (ZE), auf der das Programm benutzt werden soll, ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Das für eine bestimmte Zentraleinheit gewährte Nutzungsrecht gilt jedoch vorübergehend auch für die Nutzung auf einer anderen Zentraleinheit, wenn dies wegen eines störungsbedingten Ausfalls der bestimmten Zentraleinheit notwendig wird.
c) Alle Rechte an den Programmen und der Dokumentation - im Original oder in Kopie - bleiben bei uns. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen Bedingungen, insbesondere die Weitergabe eines Programms oder von Programmunterlagen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dem Kunden ist nicht gestattet, Schutzrechtsvermerke bzw. sonstige Rechtsinhabervermerke des Lizenzgebers, die sich auf Datenträgern, Dokumentationsunterlagen oder sonstigem Material befinden, zu entfernen.
d) Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen oder Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Der Kunde wird alle Informationen über das Programm, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie das Programm betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu dem Programm zu verhindern. Bei Nutzungsende sind überlassene Programme nebst Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate vom Kunden unaufgefordert an uns zurückzugeben. Der Kunde haftet uns für Schäden auf Grund mißbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei Weiternutzung gekündigter Programme oder Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte, es sei denn, ihn träfe kein Verschulden.
6. a) Für die Überlassung - und wenn auch Wartung bestellt ist, für die Wartung - berechnen wir die im Bestellschein oder mangels Angabe im Bestellschein in unserer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste genannte einmalige Gebühr, die nach Installation fällig ist. Ist nach dem Bestellschein die Vergütung in Form einer monatlichen Gebühr zu zahlen, so wird diese jeweils für ein Kalenderjahr im voraus berechnet (Jährliche Gebühr). Die Gebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Updates sind gesondert zu vergüten.
c) aa) Erhöhen sich nach Vertragsabschluß unsere Gestehungskosten um jeweils mindestens 5% oder erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, so sind wir berechtigt, die monatliche Gebühr in entsprechendem Verhältnis bzw. um die Mehrwertsteuererhöhung zu erhöhen.
bb) Erhöhungen der Gebühr erfolgen durch schriftliche Erklärung. Sie werden vom darauffolgenden Monatsersten an wirksam.
cc) Ist der Kunde nicht Kaufmann und wird durch eine Erhöhung eine Gebühr erreicht, die die bei Vertragsabschluß vereinbarte Gebühr um mehr als 25% übersteigt, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen.
d) Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie sonstige nicht in dem Bestellschein festgelegte Leistungen sowie Reisekosten (Fahrtkosten und Fahrzeiten) werden gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
e) Monatliche Gebühren sind jeweils am Ersten eines Monats im voraus, jährliche Gebühren nach Einmalgebühren zu dem in der Rechnung angegebenen kalendarisch bestimmten Termin fällig.
f) Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
g) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
7 a) Nicht erhebliche und nach den Umständen des Falles nicht unangemessene Überschreitungen von Lieferzeiten um bis zu zwei Wochen sind zulässig.
b) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Sperrung oder Behinderung der Transportmittel, Blockade sowie vergleichbare unverschuldete Umstände einschließlich behördlicher Anordnungen, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten angemessen hinauszuschieben oder innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir könnten die Störungen mit zumutbarem Einsatz beheben. Dem Kunden stehen solchenfalls Ansprüche gegen uns nicht zu. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, soweit der Vertrag das Produkt eines bestimmten Herstellers zum Gegenstand hat oder wir auch mit allen zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen können.
c) Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, oder wird unsere Leistung unmöglich, ohne daß uns ein grobes Verschulden trifft, so sind Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Nichterfüllungsschadens, sofern der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen, ist er nicht Kaufmann, so sind sie auf den voraussehbaren und typischen Schaden, höchstens jedoch 25 % der Netto- Auftragssumme, begrenzt.
d) Unsere Leistung beschränkt sich auf die Überlassung in dem bestellten, mangels anderweitiger Bestellung in dem beim Hersteller serienmäßigen Umfang und der entsprechenden Ausstattung sowie Testläufe bis zur Betriebsbereitschaft. Die Installationsvorbereitungen, die Ausbildung von Bedienungspersonal und die gesamte Anwendung der Systemsoftware sind Sache des Kunden.
e) Abweichungen der Systemsoftware von der Bestellung, bei denen es sich nicht um eine Verschlechterung gegenüber der Bestellung handelt und durch die der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch und die sonstigen berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, sind zulässig.
8. a) Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Etwaige Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wird. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt das gleiche für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel. Ansprüche wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird. Die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Folgen einer Kenntnis des Kunden bleiben in allen Fällen unberührt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir - nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde - nach seiner Wahl - Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht, auch wegen Verzuges mit dieser Pflicht, sind bei nur leichtem Verschulden ausgeschlossen; bei Verzug gilt der Haftungsausschluß nur, soweit wir nicht eine unangemessen lange Nachbesserungsfrist in Anspruch genommen haben. Die vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften, sofern nicht die betreffende Zusicherung gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
c) Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, berechnet nach Aufwand.
d) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden oder in dessen Auftrag von einem Dritten geändert oder erweitert werden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht mitursächlich sind. Beruht ein Fehler auf einer solchen Programmänderung oder -erweiterung, sind wir zu dessen Beseitigung nicht verpflichtet. Ein uns ggfs. auf Grund von derartigen Änderungen oder Erweiterungen entstehender Mehraufwand bei einer Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom Kunden zu tragen.
e) Während der Gewährleistungsfrist und der Dauer dieses Vertrages wird der Kunde nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Qualitätsniveau unseres Lieferangebots für Neuteile entspricht.
9. a) Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschluß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, auf Grund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten,
- bei Verletzung von Pflichten, die typischer weise den Schutz von Leben und Gesundheit betreffen.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
10. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam und gilt, solange eine dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages gewährte Programmlizenz besteht. Der Kunde kann eine einzelne Programmlizenz, für die eine monatliche Gebühr vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich kündigen. Die Kündigung einer Programmlizenz gilt im Zweifel nicht als Kündigung des ganzen Vertrages. Der Vertrag kann hinsichtlich einer einzelnen Programmlizenz oder im ganzen im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung, die
trotz Abmahnung bei positivem Tun bzw. Setzung einer angemessenen Nachfrist - bei Unterlassung -, jeweils unter Androhung der Kündigung, fortgesetzt wird, fristlos gekündigt werden. Als wesentliche Vertragsverletzung gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtungen in Nr. 5 der Bedingungen. Die Kündigung einer Programmlizenz, für die eine Einmalgebühr entrichtet worden ist, kann durch den Kunden nur hinsichtlich der Programmwartung erfolgen.
11. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
12. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
13. Erfüllungsort ist Leipzig Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
14. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB -Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingungen für technische Dienstleistungen einschließlich Bring - In – Service – Stand 12/2001
1. Gegenstand der Bedingungen ist die technische Betreuung von Datenverarbeitungs- und kommunikationstechnischen Anlagen oder Teilen davon, nachfolgend "Geräte' genannt, und zwar je nach der Angabe im Bestellschein entweder im Rahmen eines ,Full - Service' oder im Rahmen eines "Bring - In - Service, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, insbesondere der Ziffer 3. Die Bedingungen gelten sowohl für Dauerverträge als auch für Einzelaufträge.
2. a) Durch die Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er bei Einzelaufträgen eine Woche, bei Dauerverträgen drei Wochen ab Zugang gebunden ist
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge über technische Dienstleistungen an Geräten der in Ziffer 1 bezeichneten Art vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. Gegenstand unserer Leistungen sind die im Bestellschein aufgeführten Geräte. Die Leistungen haben folgenden Umfang:
a) Beim Bring - in - Service führen wir in unserer Werkstatt an den vom Kunden dorthin verbrachten Geräten die in Auftrag gegebenen, mangels näherer Angabe die technisch erforderlichen Instandhaltungs-, lnstandsetzungs- und/ oder Änderungsarbeiten durch. Beim Full - Service führen wir die Überprüfung der Geräte und, soweit nicht die Ausführung in unserer Werkstatt technisch notwendig oder mit geringerem Aufwand verbunden ist, auch die Arbeiten selbst durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen und üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal des technischen Kundendienstes beim Kunden durch. Unsere Leistungen erbringen wir während unserer Geschäftszeiten.
b) Bei Dauerverträgen sind in der Pauschalvergütung - abschließend - folgende Leistungen enthalten, die in den branchenüblichen zeitlichen Abständen und außerdem bei akuten Störungsfällen ausgeführt werden: Vornahme von Änderungen an den Geräten im Zusammenhang mit der Beseitigung aufgetretener Störungen, die nach unserer pflichtgemäßen Beurteilung zur Sicherung oder Verbesserung der Gerätefunktion als notwendig erachtet werden; Überprüfung und ggf. Austausch von Teilen, die infolge normaler Abnutzung nicht mehr unseren Spezifikationen entsprechen. Betriebsmittel sind keine Teile im Sinne dieses Absatzes; wie z. B. Bildröhren, Batterien, Schreib- und Druckwalzen, Druckbänder, Druckköpfe, Typenräder: bei Seitendruckern: Entwicklerstation, Fixierstation, Übertragungslader, Lampe, Ozonfilter, OPC-Trommel; Abdeckscheiben für Scanner; Schallschutzhauben und zusätzliche Kabel. Beseitigung aller geräteseitigen Störungen, die bei ordnungsmäßigem Gebrauch, insbesondere durch natürliche Abnutzung, auftreten, mit Ausnahme der Wiederherstellung zerstörter oder der Korrektur fehlerhafter Daten, insbesondere Instandsetzung durch Reparatur von defekten Geräten, Instandsetzung durch Austausch von defekten Geräteteilen - der auch durch gebrauchte, werksüberholte und geprüfte Austauschteile erfolgen kann -; Bereitschaftsdienst des technischen Kundendienstes während unserer Geschäftszeiten. Unsere Verpflichtung zur Beseitigung einer Störung entfällt hinsichtlich solcher Geräte, an denen der Kunde ohne unsere Zustimmung selbst oder durch Dritte Änderungen oder erfolglose Reparaturversuche vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
c) Wir sind berechtigt Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
d) Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
4. a) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten ist der Kunde insbesondere verpflichtet, uns alle Informationen, die für die Durchführung unserer Leistungen von Bedeutung sein können, unaufgefordert unverzüglich zu erteilen. Das gilt auch für Änderungen der Betriebsbedingungen oder des Aufstellortes.
b) Gelten für den Betrieb oder den Aufstellungsort der Geräte einschließlich der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen oder ähnliches, so wird der Kunde im Rahmen eines Vertrages für technische Dienstleistungen rechtzeitig auf eigene Kosten die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen.
c) Muß aus Gründen des Unfallschutzes eine zweite Person anwesend sein, so wird diese vom Kunden auf seine Kosten gestellt.
d) Führen wir Leistungen beim Kunden durch, so stellt dieser uns unentgeltlich eine Fernsprechverbindung in Gerätenähe und die Nutzung vorhandener Übertragungsstrecken zur Erfüllung der Leistungen zur Verfügung.
e) Die Beantragung und Beschaffung etwa erforderlicher privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen ist Sache des Kunden.
f) Während des Bestehens eines Dauervertrages wird der Kunde nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Qualitätsniveau unseres Lieferangebots für Neuteile entspricht.
5. a) Bei Dauerverträgen wird als Vergütung die im Bestellschein genannte pauschale monatliche Servicegebühr berechnet. Die Ausführung von Einzelaufträgen wird zu den am Tage der Erbringung der Leistung geltenden Preisen berechnet. Dasselbe gilt beim Bestehen eines Dauervertrages für solche Leistungen, die nicht gemäß Ziffer 3 b mit der pauschalen Servicegebühr abgegolten sind. Datenträger und sonstiges Material werden - vorbehaltlich von Abschnitt b - zu den am Tage der Erbringung der Leistung geltenden Preisen berechnet. Alle Leistungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Erhöhen sich nach Vertragsabschluß unsere Gestehungskosten um jeweils mindestens 5 % oder erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, so sind wir berechtigt, die monatliche Gebühr in entsprechendem Verhältnis bzw. um die Mehrwertsteuererhöhung zu erhöhen.
c) Die monatliche Gebühr ist kalenderjährlich im voraus fällig. Rechnungen sind spätestens zu dem in ihnen kalendarisch bezeichneten Zahlungsterminen zahlbar.
d) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
6. a) Wir führen die uns übertragenen Leistungen innerhalb angemessener branchenüblicher Zeit aus.
b) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Sperrung oder Behinderung der Transportmittel, Blockade sowie vergleichbare unverschuldete Umstände einschließlich behördlicher Anordnungen, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten angemessen hinauszuschieben oder innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir könnten die Störungen mit zumutbarem Einsatz beheben. Dem Kunden stehen solchen falls Ansprüche gegen uns nicht zu. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, soweit der Vertrag das Produkt eines bestimmten Herstellers zum Gegenstand hat oder wir auch mit allen zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen können.
c) Geraten wir in Verzug oder wird unsere Leistung unmöglich, ohne daß uns ein grobes Verschulden trifft, so sind Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Nichterfüllungsschadens, sofern der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen, ist er nicht Kaufmann, so sind sie auf den voraussehbaren und typischen Schaden, höchstens jedoch 25 % der Netto- Auftragssumme, begrenzt.
7 a) Etwaige Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wird. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt das gleiche für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel. Ansprüche wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird. Die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Folgen einer Kenntnis des Kunden bleiben in allen Fällen unberührt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unsere Wahl nach oder liefern Ersatz. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde - nach seiner Wahl - Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht, auch wegen Verzuges mit dieser Pflicht, sind bei nur leichtem Verschulden ausgeschlossen; bei Verzug gilt der Haftungsausschluß nur, soweit wir nicht eine unangemessen lange Nachbesserungsfrist in Anspruch genommen haben. Die vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften, sofern nicht die betreffende Zusicherung gerade die Bedeutung hat den Kunden wegen Mangelfolgeschaden abzusichern.
c) Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, berechnet nach Aufwand.
d) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich der Leistungen an solchen Geräten, an denen der Kunde nach Ausführung unserer Leistungen ohne unsere Zustimmung selbst oder durch Dritte Änderungen oder erfolglose Reparaturversuche vorgenommen hat es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
e) Während der Gewährleistungsfrist und der Dauer dieses Vertrages wird der Kunde nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Qualitätsniveau unseres Lieferangebots für Neuteile entspricht.
8. a) Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschuß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten,
- bei Verletzung von Pflichten, die typischer weise den Schutz von Leben und Gesundheit betreffen.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt
9. Know- How, Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten und Tatsachen sind wechselseitig vertraulich zu behandeln.
10. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
11. a) Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
b) Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
12. Ein Dauervertrag beginnt zu dem im Bestellschein genannten Zeitpunkt. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn.
13. Erfüllungsort ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
14. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf an deren Gründen
als soIchen des AGB - Gesetzes, so soll Anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingungen für Überlassung von Standard-Anwendersoftware der CosiFan Computersysteme GmbH, Leipzig. Stand: 01/2001
1.Gegenstand der Bedingungen ist die endgültige und dauerhafte Überlassung von Standard- Anwendersoftware, nachstehend “Programme" genannt, sowie die Unterstützung beim Einsatz dieser Software durch uns. Anzahl, Bezeichnung der einzelnen Programme, Lieferart und Vergütung zuzüglich einmaliger Nebenkosten ergeben sich aus dem Bestellschein.
2. a) Durch die Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für Überlassung von Standard- Anwendersoftware wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge über Standard- Anwendersoftware vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. a) Die Programme werden dem Kunden mittels eines Datenträgers, der gesondert zu bestellen ist, oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wird - wenn nichts anderes vereinbart ist: einschließlich verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanweisung - zur Verfügung gestellt.
b) Unsere Leistung beschränkt sich auf die Überlassung in dem bestellten, mangels anderweitiger Bestellung in dem beim Hersteller serienmäßigen Umfang und der entsprechenden Ausstattung. Die Installationsvorbereitungen, die Ausbildung von Bedienungspersonal, das Einrichten und die gesamte Anwendung der Standard- Anwendersoftware sind Sache des Kunden. Das gilt auch für die Erfassung von Stammdaten sowie ähnliche Vorarbeiten. Die Mitlieferung von Sicherungskopien gehört nicht zum Leistungsumfang.
4. Systemanalyse, Systemgenerierung, Parametrierung, Installation, Einweisung, Unterstützung per Fernbetreuung und Telefon, Beratung bei der Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie Zurverfügungstellung von Testzeiten im Rechenzentrum, an der wir auf gesonderte Bestellung hin mitwirken, werden gesondert nach Aufwand zu den jeweils geltenden Preisen abgerechnet.
5. Für Wartung von Standard- Anwendersoftware gelten ausschließlich die gesonderten "Bedingungen für die Wartung von Standard-Anwendersoftware".
6.a) Der Kunde wird uns unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch uns erforderlich sind. Der Kunde wird insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.
b) Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens zum Zeitpunkt einer Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte und Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.
7a) An den Programmen bestehen Schutzrechte von uns und/ oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst zu nutzen. Vervielfältigungen sind grundsätzlich unzulässig. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Wir sind zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Dem Kunden ist es untersagt, aus den Programmen die Quellprogramme zu entwickeln, zum Beispiel rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren.
b) Für jede Zentraleinheit (ZE), auf der das Programm benutzt werden soll, ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Das für eine bestimmte Zentraleinheit gewährte Nutzungsrecht gilt jedoch vorübergehend auch für die Nutzung auf einer anderen Zentraleinheit, wenn dies wegen eines störungsbedingten Ausfalls der bestimmten Zentraleinheit notwendig wird. Einen beabsichtigten Wechsel der Zentraleinheit wird der Kunde uns unverzüglich mitteilen. Wir werden dann den Wechsel der Zentraleinheit sowie den Zeitpunkt bestätigen, zu dem der Wechsel wirksam wird.
c) Alle Rechte an den Programmen und der Dokumentation - im Original oder in Kopie - bleiben bei uns. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen Bedingungen, insbesondere die Weitergabe eines Programms oder von Programmunterlagen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dem Kunden ist nicht gestattet, Schutzrechtsvermerke bzw. sonstige Rechtsinhabervermerke des Lizenzgebers, die sich auf Datenträgern, Dokumentationsunterlagen oder sonstigem Material befinden, zu entfernen.
d) Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen oder Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Der Kunde wird alle Informationen über das Programm, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie das Programm betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu dem Programm zu verhindern. Bei Nutzungsende sind überlassene Programme nebst Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate vom Kunden unaufgefordert an uns zurückzugeben. Der Kunde haftet uns für Schäden auf Grund mißbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei Weiternutzung gekündigter Programme oder Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte, es sei denn, ihn träfe kein Verschulden.
8.a) Die Vergütung für die Überlassung der Programme wird gemäß den im Bestellschein aufgeführten Nutzungsgebühren berechnet. Datenträger sowie sonstige zusätzliche Leistungen, auch Arbeitslöhne, werden - vorbehaltlich von Abschnitt b) - zu den am Tage der Bestellung geltenden Preisen berechnet. Fahrzeiten und Fahrtkosten werden zusätzlich berechnet. Alle Preise und Gebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, so sind wir berechtigt, die Gebühr um die Mehrwertsteuererhöhung zu erhöhen.
c) Die Vergütung für die Überlassung von Programmen ist zu 1/3 bei der Bestellung, zu 2/3 bei der Programmüberlassung fällig Rechnungen sind spätestens zu dem in ihnen kalendarisch bezeichneten Zahlungstermin zahlbar.
d) Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
e) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
9.a) Nicht erhebliche und nach den Umständen des Falles nicht unangemessene Überschreitungen von Lieferzeiten um bis zu zwei Wochen sind zulässig.
b) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Sperrung oder Behinderung der Transportmittel, Blockade sowie vergleichbare unverschuldete Umstände einschließlich behördlicher Anordnungen, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten angemessen hinauszuschieben oder innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir könnten die Störungen mit zumutbarem Einsatz beheben. Dem Kunden stehen solchenfalls Ansprüche gegen uns nicht zu.
Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, soweit der Vertrag das Produkt eines bestimmten Herstellers zum Gegenstand hat oder wir auch mit allen zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen können.
c) Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten oder wird unsere Leistung unmöglich, ohne daß uns ein grobes Verschulden trifft, so sind Schadenersatzansprüche mit Ausnahme des Nichterfüllungsschadens, sofern der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen, ist er nicht Kaufmann, so sind sie auf den voraussehbaren und typischen Schaden, höchstens jedoch 25 % der Netto- Auftragssumme, begrenzt.
10. Wir sind berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
11. Abweichungen der Standard- Anwendersoftware von der Bestellung, bei denen es sich nicht um eine Verschlechterung gegenüber der Bestellung handelt und durch die der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch und die sonstigen berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, sind zulässig.
12.a) Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Etwaige Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wird. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt das gleiche für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel Ansprüche wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird. Die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Folgen einer Kenntnis des Kunden bleiben in allen Fällen unberührt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir - nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde - nach seiner Wahl - Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht, auch wegen Verzuges mit dieser Pflicht, sind bei nur leichtem Verschulden ausgeschlossen; bei Verzug gilt der Haftungsausschluß nur, soweit wir nicht eine unangemessen lange Nachbesserungsfrist in Anspruch genommen haben. Die vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften, sofern nicht die betreffende Zusicherung gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
c) Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, berechnet nach Aufwand.
d) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden oder in dessen Auftrag von einem Dritten geändert oder erweitert werden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht mitursächlich sind. Beruht ein Fehler auf einer solchen Programmänderung -oder -erweiterung, sind wir zu dessen Beseitigung nicht verpflichtet. Ein uns ggfs. auf Grund von derartigen Änderungen oder Erweiterungen entstehender Mehraufwand bei einer Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom Kunden zu tragen.
13. Unsere Verpflichtung, den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen der Rechtsmängelhaftung freizustellen, umfaßt, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei nur leichter Fahrlässigkeit nicht den Ersatz des sonstigen Schadens.
14. a) Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschluß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, auf Grund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
15. Know-how, Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten und Tatsachen sind wechselseitig vertraulich zu behandeln.
16. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
17. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
18. Erfüllungsort ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
19. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingung für Betreuung von Anwendersoftware – Stand 12/2001
1. Gegenstand der Bedingung ist die Betreuung von Standard und/ oder Individualanwendersoftware, die dem Kunden von uns überlassen worden ist, während der Überlassung.
2. a) Durch den Auftrag zur Betreuung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für Betreuung von Anwendersoftware wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge über Betreuung von Anwendersoftware vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. a) Unsere Leistungspflichten beschränken sich auf diejenige dem Kunden von uns überlassene Anwendersoftware, die er auf der im Bestellschein genannten Zentraleinheit einsetzt. Auf Programmversionen, die vom Kunden oder in seinem Auftrag von einem Dritten geändert worden sind, erstrecken sich unsere Leistungen nur wenn und soweit dies im Einzelfall gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist; zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehört es in diesem Fall, uns alle die vorgenommenen Änderungen betreffenden Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
b) Unsere Leistungen umfassen:
- Unterstützung durch Fernbetreuung zu unseren Bürozeiten in geeigneten Bedarfsfällen
- Information über ergänzende Softwareprodukte, die in Zusammenhang mit der betreuten Software stehen
- kurzfristige Gelegenheit zur Benutzung unseres Rechenzentrums für die Aufbereitung oder Wiederherstellung teilweise oder ganz zerstörter Programme oder Datenträger gegen Vergütung
- Bereithalten von Fachpersonal für Durchführung vom Kunden in Auftrag gegebener Softwarearbeiten, die nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind.
Nicht Bestandteil unserer Leistungen ist die Überlassung neuerer Versionen der Standard- Anwenderprogramme, auf deren Betreuung sich der Betreuungsvertrag bezieht. Neue Programmversionen werden dem Kunden im Rahmen von Wartungsverträgen überlassen.
c) Wir sind berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
4. a) Als Vergütung wird die im Bestellschein genannte pauschale monatliche Betreuungsgebühr berechnet. Datenträger und sonstiges Material sowie Fahrzeiten und Fahrkosten werden -vorbehaltlich von Abschnitt b- zu den am Tage der Erbringung der Leistung geltenden Preisen berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Erhöhen sich nach Vertragsabschluß unsere Gestehungskosten um jeweils mindestens 5 % oder erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, so sind wir berechtigt, die monatliche Gebühr in entsprechendem Verhältnis bzw. um die Mehrwertsteuererhöhung zu erhöhen.
c) Die monatliche Gebühr ist kalenderjährlich im voraus fällig. Rechnungen sind spätestens zu dem in ihnen kalendarisch bezeichneten Zahlungstermin zahlbar.
d) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Die Gewährleistung für Mängel unserer Leistungen beschränkt sich auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde die Vergütung für den betreffenden Monat mindern, und zwar je nach Gewicht des Mangels bis hin auf Null.
6. a) Sofern dem Kunden durch eine unzutreffende Auskunft oder Beratung ein Schaden entsteht, ist unsere Schadensersatzpflicht auf das Dreifache einer Monatsgebühr beschränkt.
b) Für einen Schaden, der auf einer anderen Vertragsverletzung - auch eines Erfüllungsgehilfen - beruht, die leicht fahrlässig ist, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen
Der Haftungsausschluß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
d) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
7. Know-how, Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten und Tatsachen sind wechselseitig vertraulich zu behandeln.
8. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
9. Der Software- Betreuungsvertrag beginnt zu dem im Bestellschein genannten Zeitpunkt, sofern dort kein Zeitpunkt angegeben ist, beginnt er mit der Programm-/Modulübergabe. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn.
10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
11. Erfüllungsort ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
12. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingungen für Wartung von Standard-Anwendersoftware – Stand 12/2001
1. Gegenstand der Bedingungen ist die Wartung unserer dem Kunden von uns überlassenen Standard- Anwendersoftware sowie die Betreuung des Kunden während der Überlassung. Die Wartung bezieht sich auf die im Bestellschein genannten bestimmten Standard- Anwendersoftwareprogramme, die der Kunde auf der im Bestellschein genannten Zentraleinheit einsetzt.
2. a) Durch den Auftrag zur Wartung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für die Wartung von Standard- Anwendersoftware wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge über Wartung von Standard- Anwendersoftware vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. a) Gegenstand der Wartung ist die jeweils neueste Version eines Standard- Anwenderprogramms. Die Wartung umfaßt die Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf, in dem Programmablauf, die Berücksichtigung neuer oder geänderter gesetzlicher Vorschriften, soweit letztere bei Vertragsabschluß für uns vorhersehbar waren und für uns nicht zu einem Aufwand führen, der einer Neuerstellung des zu ändernden Programmteils nahekommt, sowie die Bereithaltung der jeweils auf dem neuesten Stand befindlichen Dokumentation (verbale Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung). Dies alles in branchenüblichem zeitlichem und gegenständlichem Umfang. Wir unterrichten den Kunden, wenn wir neue Versionen ihm überlassener Standard- Anwenderprogramme entwickelt haben, und bieten ihm diese zur unentgeltlichen Überlassung an. Auf Abruf unterrichten wir den Kunden jederzeit über die jeweils verfügbaren einschlägigen Programme. Die Wartung umfaßt ferner die Beseitigung von Programmängeln in von uns überlassenen Standard- Anwenderprogrammen, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht mehr bestehen, es sei denn, der Aufwand wäre im Verhältnis zu den Kosten einer neuen Programmversion unwirtschaftlich. Der Kunde wird uns alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen Informationen unaufgefordert unverzüglich mitteilen. Neue oder berichtigte Programmversionen werden dem Kunden auf einem entsprechenden Datenträger überlassen. Die Änderung einzelner Programmbefehle wird dem Kunden mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sofern der Kunde in der Lage ist, entsprechende Programmänderungen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, selbst durchzuführen:
b) Die Betreuung umfaßt folgende Leistungen:
- Unterstützung durch Fernbetreuung zu unseren Bürozeiten in geeigneten Bedarfsfällen, unabhängig davon, ob Gegenstand der Anfrage Programmfehler, Bedienungsfehler oder Störungen von dritter Seite sind
- Information über ergänzende Softwareprodukte, die in Zusammenhang mit der betreuten Software stehen
- kurzfristige Gelegenheit zur Benutzung unseres Rechenzentrums für die Aufbereitung oder Wiederherstellung teilweise oder ganz zerstörter Programme oder Datenträger gegen Vergütung
- Bereithalten von Fachpersonal für Durchführung vom Kunden in Auftrag gegebener Softwarearbeiten, die nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind.
c) Wir sind berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
4. a) Als Vergütung wird die im Bestellschein genannte pauschale monatliche Wartungsgebühr berechnet. Datenträger und sonstiges Material sowie Fahrzeiten und Fahrtkosten werden - vorbehaltlich von Abschnitt b - zu den am Tage der Erbringung der Leistung geltenden Preisen berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Erhöhen sich nach Vertragsabschluß unsere Gestehungskosten um jeweils mindestens 5 % oder erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, so sind wir berechtigt, die monatliche Gebühr in entsprechendem Verhältnis bzw. um die Mehrwertsteuererhöhung zu erhöhen.
c) Die monatliche Gebühr ist kalenderjährlich im voraus fällig. Rechnungen sind spätestens zu dem in ihnen kalendarisch bezeichneten Zahlungstermin zahlbar.
d) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Die Gewährleistung für Mängel unserer Leistungen beschränkt sich auf Nachbesserung. Überprüfen wir eine Mängelrüge des Kunden und erweist sich nicht, daß ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, so sind wir berechtigt, die Überprüfung in Rechnung zu stellen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde die Vergütung für den betreffenden Monat mindern, und zwar je nach Gewicht des Mangels bis hin auf Null.
6 a) Sofern dem Kunden durch eine unzutreffende Auskunft oder Beratung ein Schaden entsteht, ist unsere Schadensersatzpflicht auf das Dreifache einer Monatsgebühr beschränkt.
b) Für einen Schaden, der auf einer anderen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht, die leicht fahrlässig ist, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschluß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
d) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz, ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
7. Know-how, Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten und Tatsachen sind wechselseitig vertraulich zu behandeln.
8. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
9. Sofern nicht im Wartungsvertrag ein Datum genannt ist, beginnt der Vertrag mit der Übergabe des Programms, auf das er sich bezieht. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn.
10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
11. Erfüllungsort ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
12. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
Bedingungen für Entwicklung von Individual –Anwendersoftware – Stand 12/2001
1. Gegenstand der Bedingungen ist die Entwicklung von Individual- Anwendersoftware sowie die Änderung und Erweiterung von Individual- oder Standard- Anwendersoftware. Art und Umfang der auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Bestellschein.
2. a) Durch die Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, an das er drei Wochen ab Zugang gebunden ist.
b) Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
c) Die ausschließliche Geltung unserer vorliegenden Bedingungen für Entwicklung von Individual- Anwendersoftware wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Verträge oder Entwicklung von Individual- Anwendersoftware sowie Änderung und/ oder Erweiterung von Individual- oder Standard- Anwendersoftware vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ein für alle Male widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir bei Abschluß eines Einzelvertrages nicht noch einmal widersprechen.
3. a) Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich - sofern nicht unsere Auftragsbestätigung Abweichungen enthält - aus unserem schriftlichen Angebot. Dem Angebot liegen die Angaben und insbesondere die Aufgabenstellung des Kunden zugrunde, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Kunde verantwortlich ist, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich, mindestens eine Person zu benennen, die berechtigt und verpflichtet ist, insoweit in seinem Namen verbindliche und als vollständig zu behandelnde Angaben über betriebliche Gegebenheiten, die berücksichtigt werden sollen, und über die an die Programme gestellten Anforderungen zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot und die Auftragsbestätigung daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorgaben berücksichtigt sind. Liegen Abweichungen und/ oder Lücken vor, die für einen sorgfältigen gewerblichen EDV-Anwender erkennbar sind, so hat er uns darauf schriftlich unter Bezeichnung der Abweichungen bzw. Lücken hinzuweisen. Eine etwaige Hinweispflicht unsererseits bei Abgabe des Angebots oder bei Erteilung der Auftragsbestätigung bleibt unberührt. Läßt das Angebot bzw. - soweit sie vom Angebot abweicht - die Auftragsbestätigung Interpretations- Freiräume, so füllen wir diese nach beliebigen Ermessen aus.
b) Die Programmierung umfaßt das Umsetzen der Arbeitsabläufe, die Gegenstand des Angebots bzw. - soweit vom Angebot abweichend - der Auftragsbestätigung sind, in Programme, die auf dem im Bestellschein festgelegten Hardware- Trägersystem lauffähig sind, sowie den Programmtest auf einer Anlage unseres Hauses. Die Dokumentation wird, soweit geschuldet, binnen eines Monats nach dem Programmtest übergeben.
c) Für die Durchführung von Programmänderungen oder Programmerweiterungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
d) Die Erfassung von Stammdaten sowie ähnliche Vorarbeiten oder die Lieferung der ggf. erforderlichen Datenträger gehören nicht zum Leistungsumfang.
e) Der Kunde stellt uns rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge auf unsere Anforderung auf Datenträgern, die auf unseren Systemen kompatibel sind, zur Verfügung. Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
f) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten sind wir ferner bereit, auf Anforderungen des Kunden gegen gesonderte Vergütung Leistungen folgender Art zu erbringen: Systemanalyse , Systemgenerierung, Parametrierung, Installation, Einweisung, Unterstützung per Fernbetreuung und Telefon, Beratung bei der Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie zur Verfügungstellung von Testzeiten in unserem Rechenzentrum.
g) Wir sind berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
4. Die Abnahme hat der Kunde auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
5. Der Kunde hält die ihm übergebenen Dokumentationsunterlagen sowie schriftlich oder fernmündlich mitgeteilte oder sonstige die Leistungen unter 3. a) betreffenden Mitteilungen auf dem neuesten Stand und archiviert sie.
6. a) An den Programmen bestehen Schutzrechte von uns und/ oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst zu nutzen. Vervielfältigungen sind unzulässig. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Wir sind zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Dem Kunden ist es untersagt, aus den Programmen die Quellprogramme zu entwickeln, zum Beispiel rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren.
b) Für jede Zentraleinheit (ZE), auf der das Programm benutzt werden soll, ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Das für eine bestimmte Zentraleinheit gewährte Nutzungsrecht gilt jedoch vorübergehend auch für die Nutzung auf einer anderen Zentraleinheit, wenn dies wegen eines störungsbedingten Ausfalls der bestimmten Zentraleinheit notwendig wird. Einen beabsichtigten Wechsel der Zentraleinheit wird der Kunde uns unverzüglich mitteilen. Wir werden dann den Wechsel der Zentraleinheit sowie den Zeitpunkt bestätigen, zu dem der Wechsel wirksam wird.
c) Alle Rechte an den Programmen - im Original oder in Kopie bleiben bei uns. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen Bedingungen, insbesondere die Weitergabe eines Programms oder von Programmunterlagen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dem Kunden ist nicht gestattet, Schutzrechtsvermerke bzw. sonstige Rechtsinhabervermerke des Lizenzgebers, die sich auf Datenträgern, Dokumentationsunterlagen oder sonstigem Material befinden, zu entfernen.
d) Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen oder Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Der Kunde wird alle Informationen über das Programm, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie das Programm betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu dem Programm zu verhindern. Bei Nutzungsende sind überlassene Programme nebst Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate vom Kunden unaufgefordert an uns zurückzugeben Der Kunde haftet uns für Schäden aufgrund mißbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei Weiternutzung gekündigter Programme oder Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte, es sei denn, ihn träfe kein Verschulden.
7. a) Die Vergütung für die Überlassung der Programme wird gemäß den im Bestellschein aufgeführten Preisen berechnet. Datenträger sowie sonstige zusätzliche Leistungen, auch Arbeitslöhne, werden vorbehaltlich von Abschnitt b) -zu den am Tage der Bestellung geltenden Preisen berechnet. Fahrzeiten und Fahrkosten werden zusätzlich berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Die Vergütung für die Überlassung von Programmen ist zu 1/3 bei der Bestellung, zu 2/3 bei der Programmüberlassung fällig. Rechnungen sind spätestens zu dem in ihnen kalendermäßig bezeichneten Zahlungsterminen zahlbar.
c) Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
d) Bei Verzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
8. a) Nicht erhebliche und nach den Umständen des Falles nicht unangemessene Überschreitungen von Ausführungsfristen um bis zu zwei Wochen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
b) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Sperrung oder Behinderung der Transportmittel, Blockade sowie vergleichbare unverschuldete Umstände einschließlich behördlicher Anordnungen, die eine Verzögerung der Belieferung zur Folge haben, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistungspflichten angemessen hinauszuschieben oder innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir könnten die Störungen mit zumutbarem Einsatz beheben. Dem Kunden stehen solchenfalls Ansprüche gegen uns nicht zu. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, soweit der Vertrag das Produkt eines bestimmten Herstellers zum Gegenstand hat, oder wir auch mit allen zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen können.
c) Wird die vereinbarte Ausführungsfrist überschritten oder wird unsere Leistung unmöglich, ohne daß uns ein grobes Verschulden trifft, so sind Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Nichterfüllungsschadens, sofern der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen, ist er nicht Kaufmann, so sind sie auf den voraussehbaren und typischen Schaden, höchstens jedoch 25 % der Netto- Auftragssumme, begrenzt.
9. a) Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Etwaige Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wird. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt das gleiche für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel. Ansprüche wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn nicht der Mangel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird. Die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Folgen einer Kenntnis des Kunden bleiben in allen Fällen unberührt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir - nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde - nach seiner Wahl - Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht, auch wegen Verzuges mit dieser Pflicht, sind bei nur leichtem Verschulden ausgeschlossen; bei Verzug gilt der Haftungsausschluß nur, soweit wir nicht eine unangemessen lange Nachbesserungsfrist in Anspruch genommen haben. Die vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften, sofern nicht die betreffende Zusicherung gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
c) Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, berechnet nach Aufwand.
d) Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden oder in dessen Auftrag von einem Dritten geändert oder erweitert werden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht mitursächlich sind. Beruht ein Fehler auf einer solchen Programmänderung oder -Erweiterung, sind wir zu dessen Beseitigung nicht verpflichtet. Ein uns ggfs. aufgrund von derartigen Änderungen oder Erweiterungen entstehender Mehraufwand bei einer Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom Kunden zu tragen.
e) Während der Gewährleistungsfrist und der Dauer dieses Vertrages wird der Kunde nur fabrikneue Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das dem Qualitätsniveau unseres Lieferangebots für Neuteile entspricht.
10. Unsere Verpflichtung, den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen der Rechtsmängelhaftung freizustellen, umfaßt, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei nur leichter Fahrlässigkeit nicht den Ersatz des sonstigen Schadens.
11. a) Für einen Schaden, der auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung - auch: eines Erfüllungsgehilfen - beruht, haften wir nicht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Der Haftungsausschuß gilt nicht
- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
- bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit,
- bei einem besonderen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kunde auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf,
- bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Er gilt ferner nicht, soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so haften wir auch für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht, wenn es sich um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz ferner auf den typischer weise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
12. Know-how, Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten und Tatsachen sind wechselseitig vertraulich zu behandeln.
13. Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
14. Soweit wir zur Sicherheitsleistung berechtigt oder verpflichtet sind, können wir diese auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbringen.
15. Erfüllungsort ist Leipzig. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.
16. Sollten eine oder mehrere Klauseln des Vertrages einschließlich der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages im ganzen nicht berührt. Beruht die Unwirksamkeit auf anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes, so soll anstelle der unwirksamen Klausel dasjenige gelten, was ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle etwa dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben.
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